Kinderschutz und Schutzauftrag
Der Schutz und das Wohl der betreuten Kinder haben oberste Priorität. Die Kindertagespflege handelt gemäß § 8a SGB VIII sowie den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die körperliche und seelische Unversehrtheit der Kinder wird jederzeit gewahrt. Körperliche Nähe erfolgt ausschließlich bedürfnis- und situationsgerecht unter Beachtung der individuellen Grenzen der Kinder. Jede Form von Gewalt, Vernachlässigung oder Übergriff wird ausgeschlossen.
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung erfolgt das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft sowie in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt.
Der Kinderschutz ist verbindlicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit.